I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Frauenverein Wettswil a.A. ist ein Verein
im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Wettswil a.A.
Art. 3
Der Verein ist politisch unabhängig und
konfessionell neutral.
Art. 4
Der Verein setzt sich für gemeinnützige
Aufgaben ein und unterstützt die
besonderen Anliegen der Frau.
II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag
Art. 5
Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Nach 40jähriger Mitgliedschaft werden die
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
Art. 6
Die Mitglieder des Vereins anerkennen die S
tatuten und verpflichten sich, den von
der Jahresversammlung festgesetzten J
ahresbeitrag zu entrichten.
Art. 7
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Im Jahre des
Austrittes ist ein voller Mitgliederbeitrag fällig.
III. Organe
Art. 8
Die Organe des Vereins sind Jahresversammlung,
Vorstand und Rechnungsrevisorinnen.
Jahresversammlung
Art. 9
Die Jahresversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Abnahme und Genehmigung des Protokolls
der letztenJahresversammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung, Genehmigung des Budgets
c) Festsetzen der Jahresbeiträge, die im
Anhang 1 als integrierender Bestandteil der
Statuten festgehalten sind
d) Wahl der Präsidentin und der
übrigen Vorstandsmitglieder
e) Wahl der Rechnungsrevisorinnen
f) Statutenänderungen
g) Festlegen des Jahresprogramms
Art. 10
Die Jahresversammlung wird vom Vorstand
spätestens 10 Tage vor dem Termin
einberufen und von der Präsidentin oder
deren Stellvertreterin geleitet.
Art. 11
Ordentlicherweise findet die Jahresversammlung
im ersten Quartal statt. Der
Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können
eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 12
Die Teilnahme an der Jahresversammlung
ist erwünscht.
Art. 13
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet
das einfache Mehr der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Präsidentin den Stichentscheid. Für eine
Änderung der Statuten bedarf es der
Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 14
Anträge, die an der Jahresversammlung zur
Behandlung kommen sollen, sind dem
Vorstand jeweils 5 Tage vorher schriftlich
einzureichen.
Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin,
der Vizepräsidentin, der Aktuarin, der
Kassierin und einer bis drei Beisitzerinnen.
Die Präsidentin wird von der
Jahresversammlung gewählt.
Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Rücktritte sind dem Vorstand
spätestens einen Monat vor der
Jahresversammlung bekannt zu geben.
Art. 16
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der
Jahresversammlung und leitet die
Vereinsgeschäfte im Sinne von Art. 4 selbständig.
Er vertritt den Verein nach aussen
und sorgt für regelmässige Führung der
Protokolle und Rechnungsbücher.
Art. 17
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme der Präsidentin doppelt.
Art. 18
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben
Spezialkommissionen vorschlagen.
Rechnungsrevisorinnen
Art. 19
Zwei Rechnungsrevisorinnen prüfen die
Jahresrechnung und erstatten der
Jahresversammlung schriftlichen Bericht
über den Befund. Das Rechnungsjahr ist
das Kalenderjahr.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Rücktritte sind
dem Vorstand spätestens einen Monat vor
der Jahresversammlung bekannt zu geben.
IV. Finanzen
Art. 20
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Spenden.
V. Haftung
Art. 21
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet
nur das Vereinsvermögen.
Art. 22
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen
kollektiv die Präsidentin oder deren
Stellvertreterin mit einem Vorstandsmitglied.
Für Wertschriftenanlagen und –transaktionen
zeichnen die Präsidentin und die Kassierin
zu zweien. Für Kassa und Bankkontokorrent
hat die Kassierin Einzelunterschrift.
VI. Auflösung
Art. 23
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer
Jahresversammlung beschlossen werden,
in der wenigstens ein Drittel der Aktivmitglieder
anwesend ist und von diesem vier Fünftel
dafür stimmen. Das Vermögen ist einem Verein
oder einer Stiftung mit ähnlichen Zwecken
zu überweisen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 24
Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen
können sowohl von weiblichen als
auch von männlichen Vereinsmitgliedern
ausgeübt werden.
Art. 25
Die revidierten Statuten vom 24. März 1976
treten nach Annahme der Änderungen durch
die Generalversammlung vom 18. März 2002
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wettswil, 18. März 2002
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Ruth Meierhofer Rosmarie Rosenberger