I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Frauenverein Wettswil a.A. ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wettswil a.A. Art. 3 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Art. 4 Der Verein setzt sich für gemeinnützige Aufgaben ein und unterstützt die besonderen Anliegen der Frau. II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag Art. 5 Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach 40jähriger Mitgliedschaft werden die Mitglieder zu Ehrenmitgliedern. Art. 6 Die Mitglieder des Vereins anerkennen die Statuten und verpflichten sich, den von der Jahresversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Art. 7 Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Jahre des Austrittes ist ein voller Mitgliederbeitrag fällig. III. Organe Art. 8 Die Organe des Vereins sind Jahresversammlung, Vorstand und Rechnungsrevisorinnen. Jahresversammlung Art. 9 Die Jahresversammlung hat folgende Befugnisse: a) Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Genehmigung des Budgets c) Festsetzen der Jahresbeiträge, die im Anhang 1 als integrierender Bestandteil der Statuten festgehalten sind d) Wahl der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder e) Wahl der Rechnungsrevisorinnen f) Statutenänderungen g) Festlegen des Jahresprogramms Art. 10 Die Jahresversammlung wird vom Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Termin einberufen und von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin geleitet. Art. 11 Ordentlicherweise findet die Jahresversammlung im ersten Quartal statt. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Art. 12 Die Teilnahme an der Jahresversammlung ist erwünscht. Art. 13 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Für eine Änderung der Statuten bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Art. 14 Anträge, die an der Jahresversammlung zur Behandlung kommen sollen, sind dem Vorstand jeweils 5 Tage vorher schriftlich einzureichen. Vorstand Art. 15 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Aktuarin, der Kassierin und einer bis drei Beisitzerinnen. Die Präsidentin wird von der Jahresversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Rücktritte sind dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung bekannt zu geben. Art. 16 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Jahresversammlung und leitet die Vereinsgeschäfte im Sinne von Art. 4 selbständig. Er vertritt den Verein nach aussen und sorgt für regelmässige Führung der Protokolle und Rechnungsbücher. Art. 17 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin doppelt. Art. 18 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Spezialkommissionen vorschlagen. Rechnungsrevisorinnen Art. 19 Zwei Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Jahresversammlung schriftlichen Bericht über den Befund. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Rücktritte sind dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung bekannt zu geben. IV. Finanzen Art. 20 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Spenden. V. Haftung Art. 21 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Art. 22 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv die Präsidentin oder deren Stellvertreterin mit einem Vorstandsmitglied. Für Wertschriftenanlagen und –transaktionen zeichnen die Präsidentin und die Kassierin zu zweien. Für Kassa und Bankkontokorrent hat die Kassierin Einzelunterschrift. VI. Auflösung Art. 23 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Jahresversammlung beschlossen werden, in der wenigstens ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist und von diesem vier Fünftel dafür stimmen. Das Vermögen ist einem Verein oder einer Stiftung mit ähnlichen Zwecken zu überweisen. VII. Schlussbestimmungen Art. 24 Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen können sowohl von weiblichen als auch von männlichen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Art. 25 Die revidierten Statuten vom 24. März 1976 treten nach Annahme der Änderungen durch die Generalversammlung vom 18. März 2002 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Wettswil, 18. März 2002 Die Präsidentin: Die Aktuarin: Ruth Meierhofer Rosmarie Rosenberger
I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Frauenverein Wettswil a.A. ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wettswil a.A. Art. 3 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Art. 4 Der Verein setzt sich für gemeinnützige Aufgaben ein und unterstützt die besonderen Anliegen der Frau. II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag Art. 5 Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach 40jähriger Mitgliedschaft werden die Mitglieder zu Ehrenmitgliedern. Art. 6 Die Mitglieder des Vereins anerkennen die S tatuten und verpflichten sich, den von der Jahresversammlung festgesetzten J ahresbeitrag zu entrichten. Art. 7 Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Jahre des Austrittes ist ein voller Mitgliederbeitrag fällig. III. Organe Art. 8 Die Organe des Vereins sind Jahresversammlung, Vorstand und Rechnungsrevisorinnen. Jahresversammlung Art. 9 Die Jahresversammlung hat folgende Befugnisse: a) Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letztenJahresversammlung b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Genehmigung des Budgets c) Festsetzen der Jahresbeiträge, die im Anhang 1 als integrierender Bestandteil der Statuten festgehalten sind d) Wahl der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder e) Wahl der Rechnungsrevisorinnen f) Statutenänderungen g) Festlegen des Jahresprogramms Art. 10 Die Jahresversammlung wird vom Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Termin einberufen und von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin geleitet. Art. 11 Ordentlicherweise findet die Jahresversammlung im ersten Quartal statt. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Art. 12 Die Teilnahme an der Jahresversammlung ist erwünscht. Art. 13 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Für eine Änderung der Statuten bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Art. 14 Anträge, die an der Jahresversammlung zur Behandlung kommen sollen, sind dem Vorstand jeweils 5 Tage vorher schriftlich einzureichen. Vorstand Art. 15 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Aktuarin, der Kassierin und einer bis drei Beisitzerinnen. Die Präsidentin wird von der Jahresversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Rücktritte sind dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung bekannt zu geben. Art. 16 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Jahresversammlung und leitet die Vereinsgeschäfte im Sinne von Art. 4 selbständig. Er vertritt den Verein nach aussen und sorgt für regelmässige Führung der Protokolle und Rechnungsbücher. Art. 17 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin doppelt. Art. 18 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Spezialkommissionen vorschlagen. Rechnungsrevisorinnen Art. 19 Zwei Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Jahresversammlung schriftlichen Bericht über den Befund. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Rücktritte sind dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung bekannt zu geben. IV. Finanzen Art. 20 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Spenden. V. Haftung Art. 21 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Art. 22 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv die Präsidentin oder deren Stellvertreterin mit einem Vorstandsmitglied. Für Wertschriftenanlagen und –transaktionen zeichnen die Präsidentin und die Kassierin zu zweien. Für Kassa und Bankkontokorrent hat die Kassierin Einzelunterschrift. VI. Auflösung Art. 23 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Jahresversammlung beschlossen werden, in der wenigstens ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist und von diesem vier Fünftel dafür stimmen. Das Vermögen ist einem Verein oder einer Stiftung mit ähnlichen Zwecken zu überweisen. VII. Schlussbestimmungen Art. 24 Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen können sowohl von weiblichen als auch von männlichen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Art. 25 Die revidierten Statuten vom 24. März 1976 treten nach Annahme der Änderungen durch die Generalversammlung vom 18. März 2002 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Wettswil, 18. März 2002 Die Präsidentin: Die Aktuarin: Ruth Meierhofer Rosmarie Rosenberger